Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische NIS-2-Umsetzungsverordnung
BbgNIS2UmsV§ 4 Berichtspflichten und freiwillige Meldung relevanter Informationen
Die wichtigen Einrichtungen nach § 3 Satz 1 übermitteln dem CSIRT bei Eintritt eines erheblichen Sicherheitsvorfalls im Sinne des Artikel 23 Absatz 3 der NIS-2-Richtlinie die in Artikel 23 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie genannten Informationen innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Fristen. Sie können dem CSIRT freiwillige Meldungen nach Artikel 30 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie erstatten.