Gesetze / Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz
BbgNiRSchG§ 6 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
die Betreiberin oder der Betreiber sowie
die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.