Gesetze / Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz

BbgNiRSchG

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),

Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),

Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),

Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),

Hochschulen (§ 3 Nr. 5),

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),

Heimen (§ 3 Nr. 7),

öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

§ 1 § 3