Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.