Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg
BbgPÜZAV§ 5 Antrag und Unterlagen
(1) Die Anerkennung ist in Textform bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Brandenburgischen Bauordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters , zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ,
Angaben zu Unterauftragnehmern,
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragsteller vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen
Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung von Vergleichs-
untersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrens gesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.