Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Bei der Planung und Durchführung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse hat die betroffene Person das Recht auf Mitwirkung und Einsichtnahme in ihre personenbezogenen Dokumentationen. Die schriftliche, datentechnische oder audiovisuelle Erfassung und Weitergabe personenbezogener Informationen durch den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte bedürfen der Zustimmung der einzelnen Person. Dies gilt nicht, wenn die Erfassung und Weitergabe aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. § 19 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt.
(2) Wenn das unmittelbare Wohnumfeld verändert werden soll, ist das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen. Unmittelbares Wohnumfeld ist die Räumlichkeit, welche als persönlicher Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken durch die jeweilige Person genutzt wird. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung des unmittelbaren Wohnumfeldes ist nur zulässig, wenn sie
von der Mietpartei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden wäre oder
aufgrund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist.
Eine auf Satz 3 Nummer 2 gestützte Maßnahme hat der Leistungsanbieter zu dokumentieren.
(3) Bei der Belegung von Mehrbettzimmern sind die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhören und ihre geäußerten Wünsche hinsichtlich der Person der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners angemessen zu berücksichtigen. Dem Wunsch von in einem Mehrbettzimmer wohnenden Personen, in ein Einzelzimmer umzuziehen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.