Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 31 Ersetzung von Bundesrecht

(1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Brandenburg die §§ 1 bis 4 und 10 bis 26 des Heimgesetzes. § 10 des Heimgesetzes gilt bis zum 31. Dezember 2010 fort.

(2) &nbsp Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die aufgrund des § 3 Absatz 2 und des § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufzuheben.

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§ 30