Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. Hierzu zählen
Einrichtungen nach § 4 Absatz 1,
den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und
Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5.