Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung

(1) Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, die weder eine Einrichtung im Sinne des § 4 noch eine selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.

(2) Eingeschränkt selbstverantwortete Wohnformen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllen.

Abschnitt 2

Allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen

§ 4 § 6