Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 7 Allgemeine Anzeigepflicht

(1) Wer den Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach § 4 oder § 5 aufnehmen will, hat diese Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen (allgemeine Anzeige). Treten die eine Anzeigepflicht begründenden Umstände erst nach diesem Zeitpunkt ein, ist die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis der Umstände vorzunehmen.

(2) Die allgemeine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

Anschrift der unterstützenden Wohnform,

die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,

Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,

soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,

soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und

soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.

(3) Ein Leistungsanbieter erfüllt die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auch dann, wenn er gegenüber der zuständigen Behörde sein Einverständnis erklärt, dass sie auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückgreifen darf. Voraussetzung dafür ist, dass diese die erforderlichen Angaben bereits enthalten und zwischen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und der öffentlichen Stelle eine Vereinbarung zum Datenaustausch besteht.

(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben.

Abschnitt 3

Besondere Regelungen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen

§ 6 § 8