Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 10 Einwilligung

(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, insbesondere wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, hat der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachzuweisen.

(2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind deren Umstände, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung oder der polizeilichen Vernehmung, zu berücksichtigen.

(3) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(4) Das Ersuchen um Einwilligung erfolgt in einer verständlichen, klaren und einfachen Sprache. Beinhaltet die schriftliche Erklärung der Einwilligung noch andere Sachverhalte, so muss sie von diesen klar zu unterscheiden sein.

(5) Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung über die Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Einzelnorm

§ 9 § 11