Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken gesetzlich vorgesehen und unerlässlich ist.
(2) Die an der Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien Beteiligten sind auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Daten hinzuweisen. Der Verantwortliche beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf die Bediensteten, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten unerlässlich ist.
Einzelnorm