Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 22 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte arbeiten bei der Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eng und frühzeitig zusammen.
Einzelnorm