Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 21 Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Der Verantwortliche nimmt eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten vor, wenn deren Form, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge hat.

(2) Für ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit vergleichbar hohem Risikopotenzial kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.

(3) Der Verantwortliche beteiligt die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten und den schutzwürdigen Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

die Zwecke der Verarbeitung,

eine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge nach Kategorien,

eine Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,

eine Bewertung der Risiken für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und deren schutzwürdige Interessen sowie

die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung und Verringerung der Risiken.

Einzelnorm

§ 20 § 22