Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 29 Meldung an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
(1) Der Verantwortliche meldet eine Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten unverzüglich der oder dem Landesbeauftragten, es sei denn, es ist absehbar, dass die Verletzung nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter der betroffenen Person führt. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2) Ein Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält zumindest folgende Angaben:
die Art der Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten, einschließlich der Kategorien und der Anzahl sowohl der betroffenen Personen als auch der betroffenen personenbezogenen Datensätze,
den Namen und die Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Angaben machen kann,
die voraussichtlichen Folgen der Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten und
die von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und zur Verringerung möglicher nachteiliger Auswirkungen.
Der Verantwortliche reicht die zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich nach.
(4) Der Verantwortliche dokumentiert die Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten, einschließlich der Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen, sowie die Gründe für eine Unterlassung der Meldung nach Absatz 1.
(5) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt wurden, sind diesem die in Absatz 3 genannten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Einzelnorm