Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 28 Gemeinsam Verantwortliche

(1) Soweit zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, sind sie gemeinsam verantwortlich.

(2) Sie legen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Pflichten in transparenter Form in einer Vereinbarung fest, wenn sich diese nicht bereits aus Rechtsvorschriften ergeben. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer den Pflichten nach den §§ 5, 7 und 8 nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte nach den §§ 40 und 41 wahrnehmen kann. Der gemeinsam Verantwortliche, an den sich die betroffene Person wendet, leitet das Anliegen an den jeweils zuständigen gemeinsam Verantwortlichen weiter.

Einzelnorm

Abschnitt 5

Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten

§ 27 § 29