Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 34 Aufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte hat die Aufgaben,
die Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen,
die Öffentlichkeit auf die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Risiken hinzuweisen und sie über die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtsgrundlagen, Verfahrensgarantien und die Rechte der betroffenen Personen aufzuklären,
den Landtag, die Landesregierung und die in § 1 genannten Stellen bei Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen, zu beraten,
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf die ihnen aus den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 entstehenden Pflichten hinzuweisen,
der betroffenen Person auf Antrag Hinweise für die Ausübung ihrer Rechte nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu erteilen und erforderlichenfalls dazu mit den Landesbeauftragten anderer Länder, der oder dem Bundesbeauftragten oder den Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
Beschwerden gemäß § 42 nachzugehen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten,
in den Fällen der §§ 40 und 41, in denen die Rechte der betroffenen Person durch sie oder ihn ausgeübt werden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen von einer Überprüfung abgesehen wurde,
mit anderen Landesbeauftragten, der oder dem Bundesbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die Einhaltung und eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,
die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, auch auf der Grundlage von Erkenntnissen anderer Landesbeauftragter, der oder des Bundesbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen öffentlichen Stelle, zu untersuchen,
maßgebliche Entwicklungen, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologie, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, zu beobachten und
den Verantwortlichen vor Inbetriebnahme neuer Datenverarbeitungssysteme nach § 23 zu beraten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte erleichtert betroffenen Personen die Einlegung von Beschwerden durch Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Formulars.
(3) Die Inanspruchnahme der oder des Landesbeauftragten ist grundsätzlich unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Anträgen der betroffenen Person kann die oder der Landesbeauftragte eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund der Eingabe tätig zu werden. In diesem Fall dokumentiert sie oder er die Gründe für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter.
Einzelnorm