Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch

die Polizei, auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und

die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke.

(2) Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben nach Absatz 1 wahr, richtet sich auch deren Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Für Auftragsverarbeiter der in den Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz nur, soweit sich die Bestimmungen ausdrücklich an Auftragsverarbeiter richten.

(3) Mit Ausnahme der §§ 18 Absatz 4, 32 und 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet das Brandenburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung.

Einzelnorm

§ 2