Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 36 Befugnisse

(1) Die oder der Landesbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben

Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter warnen, dass die beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften verstößt oder

gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beanstanden.

Die oder der Landesbeauftragte teilt die Warnung oder Beanstandung dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung und erforderlichenfalls der betroffenen Person mit. Der Adressat der Warnung oder Beanstandung gibt innerhalb einer von der oder dem Landesbeauftragten zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme ab, die auch die Maßnahmen enthalten soll, die aufgrund der Warnung oder Beanstandung getroffen worden sind.

(2) Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Warnung oder Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn deren Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Warnung oder Beanstandung soll die oder der Landesbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Hat der Verantwortliche aufgrund der Warnung oder Beanstandung ausreichende Maßnahmen nicht ergriffen, kann die oder der Landesbeauftragte zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anweisen,

dem Antrag einer betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen,

Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise und innerhalb einer bestimmten Frist in Einklang mit den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu bringen, insbesondere personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken und die Empfänger dieser Daten entsprechend zu unterrichten,

die von einer Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu unterrichten.

(5) In den Fällen des § 34 Absatz 1 Nummer 7 darf die Unterrichtung der betroffenen Person keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht zugestimmt hat.

Einzelnorm

§ 35 § 37