Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 41 Recht auf Berichtigung und Löschung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Sie kann die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung angemessen ist.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden und ist deshalb anstelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung erfolgt, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt.
(3) Die betroffene Person kann unter den Voraussetzungen des § 15 die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen.
(4) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung unter Angabe der Gründe.
(5) Die Unterrichtung oder ihre Begründung nach Absatz 4 kann unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 ganz oder teilweise eingeschränkt werden oder unterbleiben. In diesem Fall kann die betroffene Person ihr Recht auf Unterrichtung nach Absatz 4 über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, unterrichtet der Verantwortliche die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten über die Gründe für das Absehen von der Berichtigung oder Löschung oder die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person darüber, dass sie oder er, soweit gesetzlich zulässig, deren Recht auf Unterrichtung für sie ausgeübt hat, und über das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
Einzelnorm