Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 8 Unterrichtungspflicht nach Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten unter Angabe dieser Daten sowie zumindest über
die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
den Empfänger der personenbezogenen Daten.
(2) Soweit gesetzlich nicht Abweichendes bestimmt ist, darf der Verantwortliche die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, solange und soweit andernfalls die Erreichung eines in § 1 genannten Zwecks oder Rechtsgüter gefährdet würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung überwiegt.
Einzelnorm