Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 6 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.
(2) Im Justiz- und Maßregelvollzug ist eine Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person für vollzugliche Zwecke nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur in den durch das Brandenburgische Polizeigesetz bestimmten Fällen erheben.
Einzelnorm