Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 1 Geltungsbereich, Laufbahnordnungsbehörde

(1) Diese Verordnung regelt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg.

(2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ist das für das Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

Einzelnorm

§ 2