Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 4 Ausschreibung
(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sind durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Dies gilt nicht für Dienstpostenbesetzungen mit Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle regeln Art und Umfang der Ausschreibung und ihre Bekanntmachung.
Einzelnorm