Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutz-, Pflanzengesundheits- und Saatgutverkehrszuständigkeitsverordnung

BbgPflSchPflGesSaatgZustV

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach

§ 59 des Pflanzenschutzgesetzes,

§ 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes und

§ 28 des Saatgutverkehrsgesetzes

ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

(2) Die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus gemäß § 9 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen.

(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

§ 68 des Pflanzenschutzgesetzes, sofern nicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 68 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes zuständig ist,

§ 16 Absatz 1 bis 4 des Pflanzengesundheitsgesetzes und

§ 60 Absatz 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, soweit nicht das Bundessortenamt gemäß § 60 Absatz 4 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 60 Absatz 4 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

§ 2