Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutz-, Pflanzengesundheits- und Saatgutverkehrszuständigkeitsverordnung
BbgPflSchPflGesSaatgZustV§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde nach
§ 59 des Pflanzenschutzgesetzes,
§ 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes und
§ 28 des Saatgutverkehrsgesetzes
ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
(2) Die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus gemäß § 9 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen.
(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 68 des Pflanzenschutzgesetzes, sofern nicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 68 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes zuständig ist,
§ 16 Absatz 1 bis 4 des Pflanzengesundheitsgesetzes und
§ 60 Absatz 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, soweit nicht das Bundessortenamt gemäß § 60 Absatz 4 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 60 Absatz 4 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.