Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung

BbgPflSchV

§ 7 Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstatt

Die zuständige Behörde kann die Zulassung als Kontrollwerkstatt widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder erhebliche Verstöße gegen die Pflichten der Kontrollwerkstatt vorliegen oder festgestellte Verstöße trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde zur Beseitigung fortbestehen.

Einzelnorm

§ 6 § 8