Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung
BbgPflSchV§ 7 Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstatt
Die zuständige Behörde kann die Zulassung als Kontrollwerkstatt widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder erhebliche Verstöße gegen die Pflichten der Kontrollwerkstatt vorliegen oder festgestellte Verstöße trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde zur Beseitigung fortbestehen.
Einzelnorm