Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung
BbgPolHV§ 11 Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Stationäre und ambulante Hospizleistungen können nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt entsprechend § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Die dadurch anfallenden Pflege- und Betreuungskosten werden wie bei den Ersatzkassen übernommen.