Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 11 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Stationäre und ambulante Hospizleistungen können nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt entsprechend § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Die dadurch anfallenden Pflege- und Betreuungskosten werden wie bei den Ersatzkassen übernommen.

§ 10 § 12