Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung
BbgPolHV§ 6 Krankenhausbehandlung und Anschlussheilbehandlung
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn Art oder Schwere der Krankheit eine stationäre Behandlung erfordern oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung unumgänglich ist. Bei stationärer Krankenhausbehandlung stellt die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt eine Kostenübernahmeerklärung aus. Heilfürsorgeberechtigte händigen diese zusammen mit dem Überweisungsschein dem Krankenhaus aus. In dringenden Fällen haben sie darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. In allen anderen Fällen ist vor Beginn der stationären Behandlung die Zustimmung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes einzuholen.
(2) Bei stationärer Behandlung sind die öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ärztliche Gründe oder Unterbringungsschwierigkeiten die Einweisung in ein anderes Krankenhaus rechtfertigen.
(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung medizinisch zwingend notwendig ist (Anschlussheilbehandlung).