Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 9 Künstliche Befruchtung

Heilfürsorgeberechtigte haben nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Behandlungskosten werden in Höhe von 50 Prozent übernommen.

§ 8 § 10