Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 2 Fachbereiche
Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:
im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen
Lüftungsanlagen,
CO-Warnanlagen,
Rauchabzugsanlagen,
Druckbelüftungsanlagen,
Feuerlöschanlagen,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Sicherheitsstromversorgungen,
energetische Gebäudeplanung,
Erd- und Grundbau.