Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 2 Fachbereiche

Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:

im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen

Lüftungsanlagen,

CO-Warnanlagen,

Rauchabzugsanlagen,

Druckbelüftungsanlagen,

Feuerlöschanlagen,

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

Sicherheitsstromversorgungen,

energetische Gebäudeplanung,

Erd- und Grundbau.

§ 1 § 3