Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz

BbgProstSchGZV

§ 1 Ausübung der Prostitution, gesundheitliche Beratung, Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Absatz 6 und 8 und § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 3 bis 5 einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Absatz 8 und § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 und Absatz 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der in § 32 des Prostituiertenschutzgesetzes geregelten Pflichten. Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

Einzelnorm

§ 2