Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 65 Löschung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens dreißig Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu löschen.

(2) In Fällen des § 67 Absatz 3 beginnt die Frist mit der erneuten Entlassung.

§ 64 § 66