Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 66 Löschung besonders erhobener Daten
Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der untergebrachten Person, die nach § 42 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.