Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
(1) Es wird ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Körperschaft führt die Bezeichnung "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg". Sie hat ihren Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer.