Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 2 Aufgabe

(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.

(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

Abschnitt II

Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 1 § 3