Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 15 Vorverfahren
Über den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung beschließt der Vorstand.
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BbgRAVGÜber den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung beschließt der Vorstand.