Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 14 Verwendung und Anlage der Mittel
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Anlageverordnung vom 18. April 2016 ( BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der maßgeblichen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.