Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 17 Amtshilfe der Rechtsanwalts- und der Patentanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen. Die Rechtsanwalts- und die Patentanwaltskammer haben dem Versorgungswerk alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 16 § 18