Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 18 Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,

die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,

die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches,

die Bestimmung der nach den §§ 16 Abs. 1 und 17 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

(3) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 § 19