Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.