Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 4 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 3 § 5