Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 3 Pflichtmitgliedschaft
(1) Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder als Angehöriger eines ausländischen Rechtsanwaltsberufes nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Rechtsanwälte ausgenommen, die an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig sind.
(3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder Beitragspflicht vorsehen:
bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung,
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
bei Mitgliedern bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.