Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 16 Punkte- und Notenskala, Abschnittspunktzahl, Gesamtausbildungspunktzahl
(1) Die Leistungen der Studierenden werden für die fachtheoretischen und die berufspraktischen Studienabschnitte nach folgender Punkte- und Notenskala bewertet:
15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht („sehr gut“, Note 1),
12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht („gut“, Note 2),
9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht („befriedigend“, Note 3),
6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht („ausreichend“, Note 4),
3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten („mangelhaft“, Note 5) und
0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten („ungenügend“, Note 6).
(2) Für jeden Studienabschnitt wird eine Abschnittspunktzahl ermittelt. Diese errechnet sich aus der Summe der erzielten Punkte der im jeweiligen Studienabschnitt bewerteten Leistungen geteilt durch deren Anzahl. Werden Hausarbeiten angefertigt, gelten diese als dreifache Leistung. Die Abschnittspunktzahl ist bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen. Sie ist der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Abschnittspunktzahlen für die fachtheoretischen Studienabschnitte ermittelt der Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, diejenigen für die berufspraktischen Studienabschnitte die Einstellungsbehörde.
(3) Aus den Abschnittspunktzahlen aller Studienabschnitte errechnet die Einstellungsbehörde die Gesamtausbildungspunktzahl. Zu diesem Zweck ist jede Abschnittspunktzahl mit der Zahl der Ausbildungsmonate des Studienabschnitts zu multiplizieren, auf die sie sich bezieht. Die sich so ergebenden Zahlen sind zu addieren und bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung durch die Zahl der insgesamt bewerteten Ausbildungsmonate zu teilen. Der Quotient, welcher bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen ist, ist die Gesamtausbildungspunktzahl. Die Gesamtausbildungspunktzahl ist der oder dem Studierenden spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Einzelnorm