Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 101 Evaluation
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor.
Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
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