Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 101 Evaluation

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor.

§ 102

Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

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§ 100