Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 25 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.

(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

Kapitel 3

Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen

ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

§ 24 § 26