Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 25 Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
Kapitel 3
Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen