Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 29 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter

vorläufig des Dienstes enthoben ist,

an eine Behörde abgeordnet ist,

als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder

als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.

§ 28 § 30