Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch

Niederlegung des Amtes,

Beendigung des Richterverhältnisses,

Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,

Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,

gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,

Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.

§ 29 § 31