Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Richterverhältnisses,
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.