Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 31 Kosten

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 30 § 32