Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 79 Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.

Abschnitt 4

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 78 § 80