Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 80 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.